Fremdübliche Miete für das Finanzamt
Bei einem Unternehmer in Hamburg-Harburg wurde der mit seiner Grundstücksgesellschaft geschlossene Mietvertrag vom Finanzamt nicht akzeptiert und eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.
Durch ein Mietwertgutachten, in dem detailliert die Marktsituation und die spezifischen, den Mietwert beeinflussenden Eigenschaften der Immobilie dargestellt wurden, konnte nachgewiesen werden, dass die vereinbarte Miethöhe absolut fremdüblich war und einem Drittvergleich standhielt.
Steffen Schroeder
Immobiliensachverständiger